SFDR Level 2 verschoben auf 1. Januar 2023 – welche Folgen hat dies für den Zeitplan des European ESG Templates?

Mikkel Bates, Regulatory Manager bei FE fundinfo, beleuchtet die jüngsten Entwicklungen rund um das European ESG Template (EET).

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02 Dezember 2021

Die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) und die EU-Taxonomie gingen mit Änderungen an zahlreichen bestehenden Richtlinien und Regelwerken einher – namentlich MiFID II, OGAW, AIFMD und die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD). Damit soll sichergestellt werden, dass die ökologischen, sozialen und Governance-Aspekte (ESG) in sämtliche wesentliche Aktivitäten eingebettet werden.

Für Fondsgesellschaften heißt dies, dass sie die Nachhaltigkeitsrisiken sowohl in ihre Anlageprozesse als auch ihre Fonds integrieren müssen. Die Berater haben offenzulegen, wie sie diesen Risiken bei ihrer Beratung Rechnung tragen und auf welche Kriterien der Fondsgesellschaften sie abstellen. Außerdem werden sie von ihren Kunden in Erfahrung bringen müssen, ob und wie sie diese Nachhaltigkeitsüberlegungen in ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen wollen.

Sobald die Technischen Regulierungsstandards (RTS) der SFDR Level II in Kraft sind, werden Fondsgesellschaften und andere Produktanbieter nicht nur offenlegen müssen, welche der wichtigsten negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (PAI) ihrer Anlagen sie berücksichtigen, sondern auch, wie sie dies zu tun und mit den negativen Folgen umzugehen gedenken (oder ggf. die Nichtoffenlegung begründen). Überdies werden sie für alle Fonds mit ökologischen und sozialen Merkmalen (Artikel-8-Fonds) sowie für Fonds mit nachhaltigen Anlagezielen (Artikel-9-Fonds) umfassende vorvertragliche und periodische Offenlegungs-Templates ausfüllen müssen.

Und hier kommt das EET ins Spiel.
Wie bei den bestehenden europäischen Templates für Solvency II, PRIIPs und MiFID handelt es sich beim EET nicht um eine regulatorische Initiative, sondern um ein Instrument, das von der Branche für die Branche entwickelt wurde. Und genau wie die früheren Templates EMT und EPT, ist auch das EET nicht obligatorisch, wird aber zweifellos zum Industriestandard werden. Die Empfänger werden verlangen, dass es zur elektronischen Datenübermittlung verwendet wird, um so den Datenaustausch zu vereinfachen.

Was ist im EET enthalten?
Anlageprodukte wie OGAWs, alternative Anlagefonds, Vorsorgeprodukte, versicherungsbasierte Anlageprodukte und verwaltete Portfolios müssen, sofern sie gemäß Artikel 8 oder 9 klassifiziert sind, Angaben darüber enthalten, wie sie den obligatorischen und optionalen PAIs Rechnung tragen. Sehen die entsprechenden Anlagerichtlinien ein Screening nach gewissen Vorgaben wie z. B. den Ausschluss bestimmter Sektoren, Unternehmen oder Aktivitäten vor, sollten die entsprechenden Kriterien integriert werden.

Neben einigen Angaben, die direkt aus dem EMT stammen und spezifisch für Deutschland und Frankreich gelten, gibt es auch einen Teil, der auf die Offenlegungsanforderungen in Großbritannien zugeschnitten ist. Noch ist es aber zu früh, um sagen zu können, wie dieser genau aussieht.

Wer erfasst die EET-Angaben und wer benötigt diese Informationen?
Die SFDR gilt für ein breites Spektrum von Produkten und Anbietern, einschließlich viele Fonds- und Vorsorgeprodukte sowie verwaltete Portfolios. Nicht nur deren Vertreiber, auch die Finanzberater müssen über die Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken berichten.

Die Vertreiber primärer Anlageprodukte (d.h. diejenigen mit direktem Kontakt zu den im Portfolio gehaltenen Unternehmen, Staatsanleihenemittenten oder Immobilien) werden daher die PAI-Angaben und Screening-Richtlinien verfügbar machen müssen. Für die nachgelagerten Anbieter gilt es jeweils, die für sie relevanten Produktdaten zu aggregieren. Dieser Prozess setzt sich bis zur Ebene der Endvertreiber fort, sodass diese alle Angaben für die Produkte parat haben, die sie ihren Kunden empfehlen.

Die Daten des EET können vom Produktanbieter für die vorvertraglichen und periodischen Templates verwendet werden, die integraler Bestandteil des Fondsprospekts oder Jahresberichts sind.
Das EET betrifft indes nicht nur die Offenlegungs- und Taxonomieverordnung. So müssen MiFID-Unternehmen ab August 2022 die ESG-Ziele ihrer Kunden in die Eignungsbeurteilung aufnehmen. Angesichts des geforderten Detaillierungsgrads wäre das EET die perfekte Quelle.

Auch wenn die Inkraftsetzung der Technischen Regulierungsstandards für die SFDR jetzt vom 1. Juli 2022 auf den 1. Januar 2023 verschoben wurde, gehen wir nicht davon aus, dass es zu einer entsprechenden Verzögerung für das EET kommt. Gleichwohl kann die vollständige Umsetzung des EET erst erfolgen, wenn die RTS von der Europäischen Kommission verabschiedet wurden. Doch diese braucht mehr Zeit, was zum besagten Aufschub führt.

In der Zwischenzeit treiben wir die Aufbereitung und Verteilung (und, falls notwendig, Berechnung) der erforderlichen Daten im Interesse unserer Kunden weiter voran.

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